Nach § 1 Abs. 1 Sportanlagen-LärmschutzVO gelten deren Vorschriften nur dann für Sportanlagen, wenn sie zum Zweck der Sportausübung genutzt werden. Deshalb gilt etwa ein Sportstadion, in dem ein Open-Air-Konzert stattfindet, für die Dauer dieser Veranstaltung nicht als Sportanlage i. S. d. Sportanlagen-LärmschutzVO. In derartigen Fällen kommt die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie oder einschlägiger Ländererlasse in Betracht.

Open-Air-Konzerte (vor allem Rock-Konzerte) erreichen wegen der hierbei eingesetzten Beschallungstechnik spielend Geräuschpegel zwischen 110 und 120 dB(A). Es versteht sich von selbst, dass derart lärmende Veranstaltungen für die Wohnnachbarschaft belästigend wirken, auch wenn der Lärmpegel mit der Entfernung von der Störquelle abnimmt.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nach 22.00 Uhr der Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden darf, kann nur für einzelne besonders herausragende, "einmalige" und folglich sehr seltene Veranstaltungen gelten, deren Bedeutung so groß ist, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zurückzutreten hat.[1]

 
Hinweis

Tipps des VG Wiesbaden an lärmgeplagte Anwohner während eines Konzerts

Gedanken hat sich das VG Wiesbaden in einem Urteil aus dem Jahr 2016 über ein "alternatives Rahmenprogramm" für Anwohner gemacht:

"Bei einem standortgebundenen Volksfest als seltenem Ereignis innerhalb eines Kalenderjahres mit sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist benachbarten Anwohnern zuzumuten sich bei einem kalendarisch fixierten Open Air Festival terminlich darauf einzurichten, indem etwa Urlaubsaufenthalte oder Besuche bei auswärtigen Verwandten und Bekannten bevorzugt auf eben dieses Wochenende gelegt werden. Gegebenenfalls wären Nachbarn darauf zu verweisen, etwa in eine Spätvorstellung eines Kinos die fragliche Zeit der Kollision individueller Ruhebedürfnisse im Freien mit dem von einer sommerlichen Open Air Veranstaltung ausgehenden Geräuschkulisse zu vermeiden."[2]

[1] Vgl. hierzu OVG Lüneburg v. 15.6.1994, 7 L 5328/92, NVwZ 1995, S. 900 (902).
[2] VG Wiesbaden, Urteil v. 17.2.2016, 4 K 1275/15.WI(2).

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