Der Sonderumlagebeschluss ist wie jeder andere Beschluss anfechtbar, wenn er an formellen oder materiellen Mängeln leidet; mangels ausreichender Bestimmtheit kann er nichtig sein (siehe oben Kap. 1.2).

Teilanfechtung des Sonderumlagebeschlusses

 
Praxis-Beispiel

Teilanfechtung der Höhe nach

Die Wohnungseigentümer beschließen eine Erhaltungsmaßnahme sowie deren Finanzierung mittels einer Sonderumlage. Wohnungseigentümer W ist mit der Höhe der Sonderumlage nicht einverstanden und erhebt entsprechend Anfechtungsklage, mit der er sich auch nur gegen die Höhe wendet.

Eine Anfechtungsklage kann grundsätzlich auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es aber, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll. Die Anfechtungsklage ist deshalb in unzulässiger Weise beschränkt, weshalb sie im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen ist.[1]

Könnte eine Sonderumlage für unwirksam erklärt werden, soweit sie einen bestimmten Betrag übersteigt, würde sich der übrig bleibende Teil des Beschlusses inhaltlich von dem in der Versammlung gefassten Beschluss unterscheiden, da durch eine Reduzierung des Umlagebetrags das Finanzierungskonzept der Erhaltungsmaßnahme verändert würde. Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren aber nicht befugt, die im Beschluss getroffene Regelung inhaltlich zu ändern oder durch geeignet erscheinende andere Maßnahmen zu ergänzen oder zu ersetzen. Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken. Daher darf es eine beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme nicht um einen bestimmten Betrag reduzieren.

Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn im Rahmen eines Beschlusses über die Erhebung einer Sonderumlage versehentlich eine Position doppelt angesetzt wird. Dann soll nicht der gesamte Finanzierungsbeschluss für ungültig zu erklären sein. Es sei lediglich der Sonderumlagebetrag um den doppelt angesetzten Betrag zu kürzen.[2] Entsprechendes dürfte aber auch dann gelten, wenn die Sonderumlage zur Überbrückung einer Liquiditätslücke dient und deren Höhe die bestehende Liquiditätslücke wesentlich übersteigt.[3]

Unwirksamkeit des Maßnahmebeschlusses schlägt auf Sonderumlagebeschluss durch

Wird im Übrigen der Beschluss über eine bestimmte Maßnahme nach Erhebung einer Anfechtungsklage für unwirksam erklärt, ist auch der damit zusammenhängende Beschluss über eine Sonderumlage zur Finanzierung der Maßnahme auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass es dem Willen der Wohnungseigentümer entspricht, den Beschluss über die Sonderumlage aufrechtzuerhalten, wenn der zugrundeliegende Beschluss über die Maßnahme selbst nicht bestandskräftig wird. Vielmehr ist die Tatsachengrundlage für eine Sonderumlage entfallen.[4]

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