Zunächst liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, eine Sonderumlage zu beschließen, um die Rücklage nicht zu erschöpfen. Es besteht also kein Anspruch darauf, zunächst die Rücklage auszuschöpfen.[1] Ob eine größere Investition aus Mitteln der dafür betragsmäßig ausreichenden Erhaltungsrücklage finanziert oder dafür unter den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage erhoben wird, unterliegt ebenfalls dem pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. Im Allgemeinen ist bei einer betragsmäßig ausreichenden Erhaltungsrücklage allerdings die Feststellung erforderlich, mit welchen anderen Erhaltungsmaßnahmen und mit welchem finanziellen Erhaltungsaufwand in nächster Zeit in der Eigentümergemeinschaft zu rechnen ist.[2] Insoweit kann es ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, zur Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme trotz vorhandener und angemessen ausgestatteter Erhaltungsrücklage eine Sonderumlage zu erheben.[3] Bei bestehenden finanziellen Engpässen innerhalb der Gemeinschaft entspricht es andererseits in erster Linie ordnungsmäßiger Verwaltung, die benötigten finanziellen Mittel durch Erhebung einer Sonderumlage sicherzustellen.[4]

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