(1) 1Der Unternehmer folgender Abwasserbehandlungsanlagen hat die ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung in einem Jahresbericht zusammenzufassen:
2. |
industrielle Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser und |
3. |
sonstige Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser. |
2Der Bericht ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde vorzulegen. 3Berichte von Unternehmern nach Satz 1 Nr. 1 sind auch dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. 4Die Wasserbehörde kann insbesondere bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 2 bis zu 4000 Einwohnerwerten und bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 3 bis zu 1 999 Einwohnerwerten auf die Vorlage des Berichtes verzichten. 5Sie kann zulassen, dass die Nachweise der Selbstüberwachung mittels elektronischem Datenträger vorgelegt werden.
(2) Der Jahresbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. |
Abwassermenge, Jahresschmutzwassermenge und Fremdwassermenge, |
2. |
Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und -ablauf entsprechend dem in den Anlagen 1 oder 2 oder in dem die Einleitung erlaubenden Bescheid festgelegten Umfang, |
3. |
Energieverbrauch und Reststoffanfall, |
4. |
wesentliche Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse und |
5. |
Anzahl und Inhalt durchgeführter Personalfortbildungen. |
(3) Dem Jahresbericht stehen ausgewertete Aufzeichnungen gleich, die der Unternehmer aus anderen Gründen führt und die die geforderten Angaben enthalten.
(4) Die Aufzeichnungen der Inspektionen der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke nach Anlage 3 sind bis zum Abschluss der folgenden Wiederholungsprüfung aufzubewahren.
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