(1) 1Der Unternehmer folgender Abwasserbehandlungsanlagen hat die ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung in einem Jahresbericht zusammenzufassen:

 

1.

Behandlungsanlagen für Abwasser, für das aufgrund der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor Vermischung festgelegt sind, wenn die Wasserbehörde dies in dem die Einleitung zulassenden Bescheid verlangt,

 

2.

industrielle Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser und

 

3.

sonstige Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser.

2Der Bericht ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde vorzulegen. 3Berichte von Unternehmern nach Satz 1 Nr. 1 sind auch dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. 4Die Wasserbehörde kann insbesondere bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 2 bis zu 4000 Einwohnerwerten und bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 3 bis zu 1 999 Einwohnerwerten auf die Vorlage des Berichtes verzichten. 5Sie kann zulassen, dass die Nachweise der Selbstüberwachung mittels elektronischem Datenträger vorgelegt werden.

 

(2) Der Jahresbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

Abwassermenge, Jahresschmutzwassermenge und Fremdwassermenge,

 

2.

Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und -ablauf entsprechend dem in den Anlagen 1 oder 2 oder in dem die Einleitung erlaubenden Bescheid festgelegten Umfang,

 

3.

Energieverbrauch und Reststoffanfall,

 

4.

wesentliche Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse und

 

5.

Anzahl und Inhalt durchgeführter Personalfortbildungen.

 

(3) Dem Jahresbericht stehen ausgewertete Aufzeichnungen gleich, die der Unternehmer aus anderen Gründen führt und die die geforderten Angaben enthalten.

 

(4) Die Aufzeichnungen der Inspektionen der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke nach Anlage 3 sind bis zum Abschluss der folgenden Wiederholungsprüfung aufzubewahren.

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