(1) 1Diese Verordnung regelt die Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen durch deren Unternehmer (Selbstüberwachung). 2Ausgenommen sind

 

1.

Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Zufluss häuslichen Abwassers von weniger als 3 kg/d BSB5 (roh) ausgelegt sind (Kleinkläranlagen), und Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse),

 

2.

Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnisfrei in ein Gewässer abgeleitet wird, und

 

3.

Anschlusskanäle für Niederschlagswasser und für nicht häusliches Abwasser, für das in der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden.

 

(2) Unternehmer einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auch dann, wenn er die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge