(1) 1Diese Verordnung regelt die Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen durch deren Unternehmer (Selbstüberwachung). 2Ausgenommen sind
2. |
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnisfrei in ein Gewässer abgeleitet wird, und |
(2) Unternehmer einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auch dann, wenn er die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat.
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