Bei den Kosten des Schlichtungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass nach den einschlägigen Landesgesetzen einerseits Gebühren für das Verfahren als solches anfallen und andererseits auch Auslagen etwa für die Fertigung von Schriftstücken erhoben werden. Zum anderen ist zu bedenken, dass sich die Gebührenhöhe danach richtet, ob bei einem Schlichtungsverfahren eine Verhandlung mit den Streitparteien stattgefunden hat oder nicht und ob eine gütliche Einigung erzielt werden konnte, was eine Klage überflüssig macht.

Kostenschuldner ist der Antragsteller, also derjenige, der bei einer Gütestelle den Antrag auf Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens stellt. Obsiegt er nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch im nachfolgenden Prozess, hat die unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 3 ZPO die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen.

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