• Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Diese Fallgestaltung betrifft Nachbarstreitigkeiten etwa wegen der von einem Nachbargrundstück ausgehenden Geruchs- oder Lärmbelästigungen sowie wegen ähnlicher Belästigungen und Störungen aus dem privaten Nachbarschaftsbereich.
  • Streitigkeiten wegen des Überwuchses von Wurzeln oder Zweigen über die Grundstücksgrenze nach § 910 BGB.
  • Streitigkeiten wegen Fallobst nach § 911 BGB.
  • Streitigkeiten wegen eines Grenzbaums nach § 923 BGB.
  • Streitigkeiten wegen der in den Landesnachbarrechtsgesetzen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
 
Wichtig

Bei Zahlungsansprüchen kein Schlichtungserfordernis

Nach Auffassung des BGH gilt das Erfordernis einer außergerichtlichen Streitschlichtung ohne eine diesbezügliche Regelung generell nicht für Ansprüche, die auf Zahlung gerichtet sind. Auf die Frage, ob der Sachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, dem Erfordernis der obligatorischen Streitschlichtung unterfällt, kommt es nach Meinung des Gerichts dabei nicht an.[1]

 
Achtung

Sonderfall Wohnungseigentum

Auf Nachbarstreitigkeiten im Verhältnis von Wohnungseigentümern in einer Wohnanlage untereinander finden die das Nachbarrecht betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften zur obligatorischen Streitschlichtung keine Anwendung. Denn nach Meinung der Gerichte gelten für Wohnungseigentümer die besonderen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes mit der Folge, dass die Vorschriften des allgemeinen Nachbarrechts entweder überhaupt nicht oder nur mittelbar Anwendung finden.

Das betrifft etwa die nur mittelbare Anwendung des § 906 BGB[2] oder die Beachtung der landesgesetzlich geregelten Grenzabstände für Bäume, Hecken und Sträucher bei der Bepflanzung sondergenutzter Gartenflächen.[3]

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