Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von konkreten Ansprüchen des Eigentümers gegen den Erbbauberechtigten aus einer Instandhaltungsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte gegenüber dem Eigentümer zur Instandhaltung, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Instandhaltungsverpflichtung (Schuldverhältnis im weiteren Sinne) als Dauerschuldverhältnis unterliegt nicht der Verjährung. Der konkret entstandene Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme (Schuldverhältnis im engeren Sinne) unterliegt hingegen der Verjährung.

2. Die Annahme der Unverjährbarkeit eines Anspruchs aufgrund einer "ständig neu entstehenden Dauerverpflichtung" ist eine Ausnahme zur gesetzlichen Verjährungsregelung. Sie ist restriktiv und nur bei vergleichbaren Interessenslagen anzuwenden.

3. Wird die Instandhaltungsverpflichtung des Erbbauberechtigten in das Grundbuch eingetragen, folgt hieraus nicht die Unverjährbarkeit des konkreten Anspruchs auf Durchführung einer bestimmten Instandhaltungsmaßnahme. § 902 Abs. 1 BGB greift insoweit nicht, weil der einzelne Anspruch rein schuldrechtlicher Natur ist.

 

Normenkette

BGB §§ 199, 214, 902 Abs. 1; ErbbauV § 2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 24.06.2022; Aktenzeichen 13 O 49/21)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24.06.2022, Az. 13 O 49/21, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen haben diese selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Durchsetzbarkeit von Instandhaltungsansprüchen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Erbbaurechtsvertrag bezüglich eines aufgrund eines Erbbaurechts vormals von der Beklagten genutzten Gebäudes.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Grundbuch Amtsgericht Z von X, Flur ... bestehend aus den Flurstücken ..., ... und .... Unstreitig wurde gestellt, dass die im Grundbuch genannte Frau G1 personenidentisch mit der Klägerin ist.

Die Beklagte ist ehemalige Inhaberin eines Dauernutzungsrechts an diesem Grundstück und spätere hälftige Inhaberin eines Erbbaurechts, das ihr durch Vertrag im Jahr 1992 eingeräumt wurde.

Der andere hälftige Inhaber an dem Erbbaurecht war der mittlerweile verstorbene Herr Q1. Ursprünglich war Herr Q1 alleiniger Rechtsinhaber des Erbbaurechts, das mit dem notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 22.10.1992 (ErbbauRV) sodann hälftig geteilt wurde (Anlage K 5, Bl. 43 ff. d.A.). Im Zuge der Teilung des Erbbaurechts und der hälftigen Einräumung dieses Rechts an die Beklagte wurde der zwischen den Klägern und der Beklagten bestehende Dauernutzungsvertrag aufgehoben und durch das vereinbarte Teilerbbaurecht ersetzt.

Aufgrund des anfänglich eingeräumten Dauernutzungsrechts hatte die Beklagte, die im Jahr 1982 noch als Kommanditgesellschaft Sx Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und Co. firmierte, in den Jahren 1982/83 auf dem Grundstück der Kläger eine Squash- und Freizeitanlage errichtet. Das Erbbaurecht zu ½, das die Beklagte aufgrund des ErbbauRV erhielt, bezog sich deshalb inhaltlich auf den Grundstücksteil, auf dem sich die Squash- und Freizeitanlage befand.

In dem Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1992 vereinbarten die Parteien unter § 3 Abs. 1 dieses Vertrages bezüglich der Gefahrtragung (Lasten) und Nutzungen:

Das Grundstück wurde den Erbbauberechtigten bereits übergeben, und zwar der KG Sx im Rahmen des Dauernutzungsvertrages und Herrn Q1 im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages. Dem Eigentümer stehen bezüglich der genannten Grundstücke keine Nutzungsrechte zu.

Gefahr und Nutzungen des Grundstücks und der Baulichkeiten tragen die Erbbauberechtigten, und zwar jeweils im Rahmen und Umfang des ihnen zustehenden Teilerbbaurechts. Der Zustand des Grundstücks und der Baulichkeit ist den Vertragsparteien bekannt.

In § 4 Abs. 1 desselben Vertrages heißt es ferner hinsichtlich der Vornahme von Reparaturen und Erneuerungen:

Die Erbbauberechtigten sind verpflichtet, die von ihnen jeweils errichteten Bauwerke einschließlich der Außenanlagen und der besonderen Betriebseinrichtung in einem guten baulichen Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen.

Die Eintragungsbewilligung am Ende der Eintragung im Teilerbbaugrundbuch vom 03.06.1993 nimmt auf den ErbbauRV Bezug. Für weitere Einzelheiten wird auf die Kopie des Auszuges des Grundbuchs (Anlage 4a, Bl. 33 d.A.) verwiesen.

Über die Einhaltung ...

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