Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobilfunkvertrag: Verstoß gegen das Umgehungsverbot bei automatisierter Inrechnungstellung von pauschalen Rücklastschriftkosten; Unzulässige pauschale Rücklastschrift eines Mobilfunkanbieters unter Umgehung von AGB-Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Erhebt ein Mobilfunkanbieter von seinen Kunden im Falle einer sog. Rücklastschrift pauschal Schadensersatz i.H.v. 7,45 EUR durch Einrichtung seiner Rechnungssoftware in der Weise, dass der Betrag in den Rechnungen ausgeworfen wird, verstößt er gegen das Verbot, unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu umgehen und kann nach dem Unterlassungsklagengesetz in Anspruch genommen werden.

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 12.12.2014; Aktenzeichen 17 O 164/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger, eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzorganisation, nimmt die Beklagte aus den §§ 1 UKlaG, 306a BGB auf Unterlassung dahingehend in Anspruch, dass die Beklagte ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift 7,45 EUR netto = brutto in Rechnung stellt.

Die Beklagte, die Mobilfunkdienstleistungen zur Verfügung stellt, verwendete vor der jetzigen Handhabung Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen sie ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift pauschale Beträge, zuletzt in Höhe von 10 EUR, in Rechnung stellte. Diese Verfahrensweise ist der Beklagten durch Urteil des Senats vom 26.3.2013 (2 U 7/12 = 17 O 242/11 LG Kiel) auf Verlangen des jetzigen Klägers rechtskräftig untersagt worden.

Seit Mitte April 2013 verweist die Beklagte weder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in Preislisten darauf, dass sie im Falle einer nicht eingelösten Lastschrift ihre Kunden pauschal oder in sonstiger Weise schadensersatzpflichtig macht. Tatsächlich ist in Fällen einer Rücklastschrift seitdem bei den entsprechenden Kunden in Rechnungen ein Betrag in Höhe von 7,45 EUR aufgeführt, der unter der Rubrik "Sonstige Beträge" mit der Bemerkung "Rücklastschrift, vom Kunden zu vertreten" erläutert wird. Auf die Rechnung Anlage K 6 (Bl. 22/22 R d.A.) wird hinsichtlich der Gestaltung verwiesen. Der Betrag wird in jedem Falle einer Rücklastschrift in den Kundenrechnungen ausgewiesen, weil die Beklagte ihre Rechnungssoftware entsprechend hat programmieren lassen.

Der Kläger, der die Beklagte ohne Reaktion abgemahnt hatte, hält das Vorgehen der Beklagten für einen Fall des § 306a BGB und sich deshalb für befugt, die Beklagte erneut gem. § 1 UKlaG in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe nunmehr eine Gestaltung gewählt, die bei gleicher Interessenlage den Sinn habe, die als Allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 309 Nr. 5a und b BGB unwirksame Regelung im Sinne des § 306a BGB zu umgehen. Durch die Entfernung der Klauseln aus ihren Vertragswerken verliere die Beklagte den Anspruch auf eine pauschale Erstattung des ihr im Rücklastschriftfall entstehenden Schadens, weil sie nach der gesetzlichen Regelung in § 280 Abs. 1 BGB dem Kunden nur den konkreten, im Einzelfall von ihr nachzuweisenden Schaden in Rechnung stellen könne. Die Beklagte verfolge aber erkennbar nicht die Absicht, in jedem einzelnen Rücklastschriftfall festzustellen, welche Zusatzkosten ihr tatsächlich entstanden seien, sondern verlange von ihren Kunden Fixbeträge. Für die generelle Angemessenheit der Höhe der Pauschale sei die Beklagte als "Verwenderin" darlegungs- und beweispflichtig. Durch die maschinelle In-Rechnung-Stellung von Pauschalbeträgen erreiche die Beklagte dasselbe wie durch eine entsprechende Regelung in AGB oder Preisverzeichnissen. Das Verfahren sei ebenso effizient wie eine entsprechende AGB-Klausel und habe den typischen Rationalisierungseffekt. Der Kläger hat sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2005 - XI ZR 154/04 - (BGHZ 162, 294) bezogen, der ein Sachverhalt zu Grunde lag, in dem eine Bank durch Anweisung an ihre Mitarbeiter Kunden bei Rückgabe einer Lastschrift eine Gebühr berechnete.

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagten zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag in Höhe von 7,45 EUR oder höher zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn,

  • die Beklagte hat mit dem betreffenden Ve...

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