Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Detektivkosten sind dem Grunde nach gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn ein vernünftiger Beteiligter berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen muss, dass die Detektivkosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und verfahrensbezogen waren, dass die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren und dass die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und / oder billiger erfolgen konnten. Dabei stellt die Beeinflussung des Verfahrensausgangs ein Indiz für die Notwendigkeit dar, ist jedoch keine Voraussetzung für diese. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Auftrag an die Detektei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt wurde und dass die Ermittlungen im Verfahren auch verwertet werden durften (vgl. BGH FamRZ 2013, 1387).

2. Der Höhe nach sind Detektivkosten nur insoweit erstattungsfähig, als sich die Ermittlungen auf das unbedingt notwendige Maß beziehen. Vor diesem Hintergrund ist zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Höhe von Detektivkosten regelmäßig die Vorlage eines Berichts über die einzelnen Ermittlungshandlungen und die Vorlage einer danach aufgegliederten Kostenberechnung erforderlich.

 

Normenkette

BGB § 1579 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

I. In dem vorliegenden Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss geht es um die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten von ... bis ... in einer nichtehelichen Beziehung zusammen. Aus der Beziehung gingen ... Kinder hervor.... Vor diesem Hintergrund schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner ... einen Betreuungsunterhaltsvertrag. Danach verpflichtete sich der Antragsgegner, ab dem 1. Januar 2009 bis zur Volljährigkeit des jüngsten der gemeinsamen Kinder an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen. Wegen der weiteren Regelungen, auch zur Anrechnung von Einkommen der Antragstellerin wird auf den Betreuungsunterhaltsvertrag ... (Anlage Ast 1) Bezug genommen. Eine Abänderung der Unterhaltsleistungen zu Lasten der Antragstellerin gem. § 323 ZPO wegen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin war vertraglich ausgeschlossen, es sei denn, dass die Antragstellerin eine neue Ehe oder eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB eingeht.

Nach der Trennung der Antragstellerin und des Antragsgegners nahm die Antragstellerin den Antragsgegner in dem vorliegenden, im Juni 2015 eingeleiteten Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Betreuungsunterhalt in Höhe von 2.000,00 Euro monatlich ab April 2015 und in Höhe von 2.500,00 Euro monatlich ab Oktober 2015 in Anspruch.

Der Antragsgegner machte im Verfahren unter anderem geltend, dass die Antragstellerin seit Mai 2011 ein Verhältnis mit dem befreundeten ... Herrn A. habe und der Unterhaltsanspruch daher verwirkt sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek vom 15. Oktober 2015 erklärte die Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihr und Herrn A. nicht um eine Liebesbeziehung handele.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 26. November 2015 wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.478,20 Euro ab April 2015 und in Höhe von 2.500 Euro ab Oktober 2015 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. In den Gründen führte das Familiengericht aus, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn A. im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB nicht vorliege. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin mit Herrn A. ein Verhältnis habe und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führe; entscheidend sei dabei das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Denn eine verfestigte Lebensgemeinschaft könne in der Regel erst nach einer Dauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden, wenn sich nicht durch sonstige Umstände, etwa die Geburt eines gemeinsamen Kindes oder einen gemeinsamen Hauskauf eine Verfestigung der neuen Beziehung schon zu einem früheren Zeitpunkt manifestiere. Gründe, (vorliegend) eine Verfestigung bereits nach einem Jahr anzunehmen, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 26. November 2015 Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 26. November 2015 den Antrag der Antragstellerin abzuweisen. Er hielt daran fest, dass zwischen der Antragstellerin und Herrn A. eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht und trug hierzu unter Beweisantritt ergänzend vor.

Mit Besch...

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