Leitsatz (amtlich)

1. Ein Einwand i.S.v. § 19 Abs. 5 BRAGO darf nur dann als für die Festsetzung unbeachtlich behandelt werden, wenn der Einwand „offensichtlich aus der Luft gegriffen” ist, die Haltlosigkeit des Einwandes mithin ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt.

2. Die Kostenfestsetzung nach 19 BRAGO ist im Hinblick auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erst zulässig, wenn das Gericht über sämtliche anhängigen Prozesskostenhilfegesuche der Partei entschieden hat.

 

Normenkette

BRAGO § 19 Abs. 5; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 7 O 126/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.05.2003; Aktenzeichen XII ZB 191/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Festsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die das Beschwerdeverfahren betreffenden Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 393,79 Euro zur Last.

 

Gründe

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Antragstellers steht nach § 19 Abs. 5 BRAGO entgegen, dass der Antragsgegner nunmehr Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage haben. Danach muss der Rechtspfleger die Festsetzung schon dann ablehnen, wenn nach dem Vortrag des Schuldners ein gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand „offensichtlich aus der Luft gegriffen” ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 19 BRAGO Rz. 50 u. 57), wobei es zu berücksichtigen gilt, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das der zügigen und unkomplizierten Abwicklung bedarf. Vor diesem Hintergrund darf ein Einwand nur dann als für die Festsetzung nach § 19 BRAGO unbeachtlich behandelt werden, wenn die Haltlosigkeit des Einwandes ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam „ins Auge springt”. Das lässt sich hier nicht sagen, sodass der Frage, ob dem Antragsteller Gegenansprüche wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zur Seite stehen, in einem eventuellen Klageverfahren nachzugehen ist. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass der Festsetzung im Hinblick auf die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zudem entgegen steht, dass das LG zwar das die Klageerweiterung vom 9.8.2000 betreffende Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners positiv beschieden hat, indessen über das vom Antragsgegner selbst mit Schriftsatz vom 1.4.2000 gestellte weitere Prozesskostenhilfegesuch bis heute nicht befunden worden ist.

Eine Präklusion des Einwandes nach § 19 Abs. 5 BRAGO kennt das geltende Recht nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für die Annahme einer Verwirkung weder das dafür erforderliche Zeit- noch das Umstandsmoment gegeben.

Dr. Roth

RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1109560

SchlHA 2003, 103

AGS 2003, 160

OLGR-BHS 2002, 466

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