Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Veränderung eines abgeschlossenen Eintrags im Handelsregister nach Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; GmbHG § 39; HdlRegVfg § 21; HdlRgVfg § 47 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Beschluss vom 06.01.2014)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.02.2015; Aktenzeichen II ZB 12/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 4.2.2014 gegen den Beschluss des AG Pinneberg - Registergericht - vom 6.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte als Geschäftsführerin der betroffenen Gesellschaft begehrt eine Änderung des Handelsregistereintrages in der Weise, dass die vor einer Geschlechtsangleichung von ihr geführten männlichen Vornamen nicht mehr aus dem Register ersichtlich sind.

Sie wurde am (...) mit körperlich männlichem Geschlecht geboren und erhielt die Vornamen "AB". Bereits seit langer Zeit fühlt die Beteiligte sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erreichte sie, dass das AG (...) mit Beschluss vom 22.10.2012 ihre Vornamen in "CD" änderte und ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht aussprach. Am 8.11.2012 stellte das Standesamt (...) ihr eine neue Geburtsurkunde mit diesem Inhalt aus.

Die Beteiligte hatte die betroffene Gesellschaft am (...) unter ihrem damaligen Namen AB X. durch Ausgliederung des zuvor von ihr geführten einzelkaufmännischen Unternehmens nach §§ 123 Abs. 3, 152 UmwG gegründet (UR-Nr ... des Notars R.). Die Gesellschaft, die seinerzeit ihren Sitz in Hamburg hatte, wurde am (...) zur Registernummer HRB (...) neu in das Handelsregister des AG Hamburg eingetragen. Als Geschäftsführer verzeichnet wurde "X., AB,...". Durch Gesellschafterbeschluss vom 8.6.2010 wurde der Sitz der Betroffenen nach (...) verlegt. Das Registergericht des AG Pinneberg trug die Gesellschaft am (...) zur Registernummer HRB XXX in das Handelsregister ein. Als Geschäftsführer war in Spalte 4b) seitdem "1. X., AB,..." vermerkt.

Am 13.12.2012 beantragte der Notar R. unter Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses vom 22.10.2012 und der Geburtsurkunde vom 8.11.2012, den Namen des Geschäftsführers von Amts wegen in "CD X." zu ändern. Das Registergericht trug am (...) 2012 als "Änderung zu Nr. 1" in Spalte 4b) ein: "Geschäftsführer: X., CD,...". Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes verschob das Gericht den Antrag vom 13.12.2012, den Beschluss zur Namensänderung und die vorgelegte Geburtsurkunde nicht in den online zugänglichen Registerordner.

Mit Schriftsatz des Notars R. vom 29.4.2013 hat die Beteiligte beantragt, die Eintragung in der Weise zu berichtigen, dass aus dem Handelsregister nicht mehr die Voreintragung von AB X. als Geschäftsführer ersichtlich sein solle, sondern nur die Eintragung von Frau CD X. als Geschäftsführerin zum Tag der Ersteintragung. Es müsse sichergestellt sein, dass die Eintragung "CD X." nicht als neue Eintragung erfolge und "AB X." vollständig aus dem Register gelöscht werde. Die Beteiligte hat erklärt, sie erleide täglich Nachteile durch die bisherige Eintragung.

Durch Beschluss vom 6.1.2014 (unter dem Datum 6.1.2013) hat das Registergericht den Antrag vom 29.4.2013 zurückgewiesen und ausgeführt, die Beteiligte habe keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf die begehrte Änderung der Registereintragung. Dieser ständen überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Nach §§ 8 bis 16 HGB sei das Register elektronisch zu führen und diene der verlässlichen Regelung des Verkehrs von Firmen in ganz Europa. Die Eintragungen im Handelsregister würden überwiegend konstitutiv wirken und insbesondere nach § 15 HGB Gutglaubensschutz genießen. Diese besondere Funktion des Handelsregisters würde untergraben, wenn nun sämtliche Hinweise auf den früher geführten männlichen Vornamen der Beteiligten aus Registereintragungen und -akten beseitigt würden. Dies sei im Übrigen tatsächlich nicht möglich. Selbst wenn eine technische Möglichkeit gefunden würde, die Vornamen zumindest im Registerblatt vollständig bis hin zur ersten Eintragung der Gesellschaft zu verändern, würde der Persönlichkeitsschutz der Beteiligten nur verwirklicht, wenn auch alle anderen zur Auskunft vorliegenden Urkunden geändert würden. Im Übrigen gebe es gerade deshalb keine technische Möglichkeit zu einer vollständigen und nicht mehr nachvollziehbaren Änderung der Vornamen, weil das Register für den Rechtsverkehr zuverlässig vor Manipulationen geschützt werden müsse.

Gegen den Beschluss vom 6.1.2014 hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4.2.2014, beim Registergericht eingegangen am 5.2.2014, Beschwerde eingelegt und wegen der bereits verstrichenen Zeit am 20.2.2014 einen Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung gestellt. Die Beteiligte ist der Auffassung, sie habe aus § 5 Abs. 1 TSG einen Anspruch darauf, dass der Name AB X. in der Weise aus dem Register gelöscht werde, dass die frühere Zuordnung dieses Namens zu ihr nicht ersichtli...

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