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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 06.06.2011 - 15 UF 244/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich von West- und Ostanrechten

 

Leitsatz (amtlich)

Die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sind unabhängig davon, ob es sich um West- oder Ostanrechte handelt, als Anrechte gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG zu behandeln.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 10.11.2010; Aktenzeichen 51 F 70/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Kiel vom 10.11.2010 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr ... zugunsten des Antragsgegners Anrechte i.H.v. 1,6901 Entgeltpunkten (West) und i.H.v. 0,6296 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.1995, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr ... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,0704 Entgeltpunkten (West) auf das vorhandene Konto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.1995, übertragen.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der geschiedenen Eheleute und der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 2.6.1990 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist durch Verbundurteil...

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  (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.  (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.  (3) Ein ...

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