Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Rechtswissenschaftlichen Studienganges. Antrag nach § 123 VwGO. Beschwerde und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Beschluss vom 23.08.2004; Aktenzeichen 5 K 1208/04)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.03.2005; Aktenzeichen 1 BvR 2298/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. August 2004 – 5 K 1208/04 – geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Damit erledigt sich der auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. August 2004 – 5 K 1208/04 – gerichtete Antrag der Antragsgegner.

Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich aus den von den Antragsgegnern dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) als rechtswidrig, da die Antragstellerin nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt und ein Anordnungsgrund deshalb nur gegeben ist, wenn die angestrebte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil andernfalls die zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbare wären. Zudem setzt in einem solchen Falle das Vorliegen eines Anordnungsgrundes eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs voraus (vgl. Beschl. des Senats v. 21.12.2000 – 2 BS 258/00 – und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RdNr. 14 b). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Wie insbesondere die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zeigen, stellen sich hinsichtlich des Anordnungsanspruchs eine Vielzahl schwieriger und noch offener Fragen, die einer Klärung im Klageverfahren bedürfen und von deren Beantwortung der Erfolg oder der Misserfolg der Klage abhängen wird. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind deshalb letztlich offen, weshalb von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nicht ausgegangen werden kann.

Vor allem aber ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin führt die Einstellung der Neuimmatrikulation im Studiengang Rechtswissenschaften ab dem Wintersemester 2004/2005 nicht zu einem faktischen Auslaufen des Studienganges mit der Folge eines unwiederbringlichen Rechtsverlusts. Die Ablehnung des Antrags zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat zur Folge, dass Studienanfänger im Wintersemester 2004/2005 im Studiengang Rechtswissenschaften nicht mit dem Studium beginnen können. Hierdurch ist jedoch die Weiterführung des Studiengangs nicht gefährdet. Mit Ausnahme der ersten beiden Semester kann der Studiengang Rechtswissenschaften in der üblichen Form fortgesetzt werden. Die unterbliebene Immatrikulation von Erstsemestern im Wintersemester 2004/2005 steht einer Immatrikulation von Erstsemestern in späteren Semestern weder faktisch noch rechtlich entgegen. Die Wissenschaftsfreiheit der Antragstellerin wird jedenfalls nicht allein durch das Fehlen eines Jahrgangs des Studienganges Rechtswissenschaften in einem für die Antragstellerin unzumutbaren Maße beeinträchtigt. Ein unwiederbringlicher Rechtsverlust ist deshalb nicht ersichtlich.

Durch die Ablehnung des Antrags ist die Antragstellerin auch nicht in einer Weise von Stellenstreichungen betroffen, die die Arbeitsfähigkeit der Fakultät und damit deren grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit in einem nicht mehr zumutbaren Maße beeinträchtigen würde. Die Antragsgegner haben unwidersprochen dargelegt, dass es keinen Zeitdruck für den Abbau weiterer Stellen in der Juristischen Fakultät gibt und eine ordnungsgemäße Ausbildung der immatrikulierten Studenten ebenso gewährleistet wird wie die Sicherung adäquater Arbeitsbedingungen für die Professoren.

2. Damit erledigt sich der auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gerichtete Antrag der Antragstellerin.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

 

Unterschriften

gez.: Reich, Munzinge, Enders

 

Fundstellen

Haufe-Index 1558417

SächsVBl. 2005, 69

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge