Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 01.07.2016; Aktenzeichen 4 O 155/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 1.7.2016 (Aktenzeichen 4 O 155/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Antrag vom 30.11.2012 am 25.1.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... pp. GmbH, (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte bat wegen ihrer im Januar 2012 fällig gewordenen Forderungen in Höhe von insgesamt 7.595,89 Euro, welche die Schuldnerin nicht in einer Summe zu zahlen vermochte, diese mit E-Mail vom 6.2.2012 um einen Ratenzahlungsvorschlag. Mit weiterer E-Mail vom 14.2.2012 erinnerte sie die Schuldnerin an die Beantwortung der ersten EMail und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 17.2.2012. Die Schuldnerin teilte der Beklagten mit E-Mail vom 16.2.2012 mit, dass ein Betrag von 2.000 Euro überwiesen worden sei - der bereits am 15.2.2012 (mehr als drei Wochen nach Fälligkeit der Gesamtforderung) auf dem Konto der Beklagten eingegangen war - und die Restschuld ab der neunten Kalenderwoche mit wöchentlich 1.000 Euro getilgt würde, womit die Beklagte sich einverstanden erklärte. Abweichend von dieser Ratenzahlungsvereinbarung zahlte die Schuldnerin an die Beklagte mit WertsteIlung zum 20.3.2012 einen Betrag von 2.000 Euro und mit WertsteIlung zum 27.3.2012 einen Betrag von 750 Euro. Auf die E-Mail der Beklagten vom 16.4.2012, dass sie die Rückzahlung in wöchentlichen 1.000 Euro-Raten erwarte, zahlte die Schuldnerin an die Beklagte mit WertsteIlung zum 19.4.2012 einen Betrag von 1.000 Euro, mit WertsteIlung vom 10.5.2012 einen Betrag von 1.000 Euro und mit WertsteIlung zum 29.05.2012 einen restlichen Betrag von 845,89 Euro.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Schuldnerin sei zur Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen. Aus den zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen ergebe sich, dass im Zahlungszeitpunkt erhebliche fällige Verbindlichkeiten in Höhe von gut 35.000 Euro bestanden hätten, die auch bis zur Insolvenzeröffnung nicht bezahlt worden seien, und bei denen es sich um den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehandelt habe. Das gelte insbesondere für die in den Juni 2011 zurückreichende fällige Forderung des H. P. (lfd. Nr. 20), die in den Dezember 2011 zurückreichende fällige Forderung der ... pp. und die bis Februar 2011 zurückreichende fällige Forderung der ... pp. GmbH. Spätestens mit Vorlage des einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 34.383,83 Euro ausweisenden Jahresabschlusses 2009 sei dem Zeugen U. T. als Geschäftsführer der Schuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen. Die Beklagte habe auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gehabt, sie habe Umstände gekannt, die zumindest den Schluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zuließen. Aus der eigenen Erklärung der Schuldnerseite im Vorfeld der E-Mail vom 6.2.2012 sei klar, dass hier die nicht unerhebliche Forderung von fast 8.000 Euro nicht habe bezahlt werden können, wobei auch auf die fehlenden finanziellen Möglichkeiten hingewiesen worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.595,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.1.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen bestritten und behauptet, die Forderungen der ... pp. und ... pp. GmbH seien nicht wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beglichen worden, sondern weil Bedenken gegen die Begründetheit dieser Forderungen bestanden hätten. Die Beklagte sei sicher davon ausgegangen, dass die Schuldnerin über ausreichende Liquidität verfügt habe. Es sei lediglich deshalb um Ratenzahlung gebeten worden, weil ausgerechnet die Waren, die der konkreten Forderung zu Grunde gelegen hätten, von zwei der größten Kunden der Schuldnerin geordert worden seien, die ihrerseits Insolvenz angemeldet hätten, und somit die mit den Zahlungen erworbenen Waren von der Schuldnerin nicht gewinnbringend hätten veräußert werden können.

Das LG hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 29.1.2016 (Bl. 61 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen J. T. (Bl. 95 ff. d.A.), U. T. (Bl. 98 ff. d.A.), B. R. (Bl. 102 f. d.A.) und A O. (Bl. 104 ff. d.A.). Mit dem am 1.7.2016 verkündeten Urteil (Bl. 110 ff. d.A.) hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.595,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.1.2013 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das LG s...

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