Leitsatz (amtlich)

1. Entschädigung für eine durch einen Elementarschaden zerstörte, serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche kann auf der Grundlage einer Gebäudeversicherung nicht verlangt werden.

2. Bittet der Versicherungsnehmer darum, ein "Objekt komplett auf die neue Eigentümerstruktur" umzustellen, so ist das kein Anlass, ihn über den Abschluss einer eigenen Hausratversicherung zu beraten.

3. Sagt der Versicherer die Erstattung der "Kosten für Hotel" im Schadenfall zu, so sind damit fiktive Kosten nicht gemeint.

 

Normenkette

VGB 2000 § 1 Ziff. 2a); VVG § 6

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen 12 O 377/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.1.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 12 O 377/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 23.617,89 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz für durch ein Hochwasserereignis vom 3.7.2009 entstandene Schäden an Gebäude und Hausrat seines Anwesens F. Straße in S.

Hinsichtlich der Schäden an dem von ihm und seiner Mutter bewohnten Gebäude leitet der Kläger seine Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung unter Einschluss von Elementarschäden (Versicherungsschein-Nr.: 11111111 1 111) ab. Ursprünglich war die Mutter des Klägers - als frühere Eigentümerin des Grundstücks - Versicherungsnehmerin der Wohngebäudeversicherung. Auf den auch im Namen seiner Mutter gestellten Antrag des Klägers vom 30.8.2004 (Bl. 82 ff. d.A.) war diese unter Einbeziehung einer "Elementar-Grunddeckung" (Bl. 83 d.A.) auf den Kläger erweitert worden; ausweislich des Antragsformulars sollte der Vorvertrag zugleich erlöschen (Bl. 82 d.A.).

Nach § 1 Ziff. 2. a) VGB 2000 - Fassung 2003 - (Bl. 207 ff d.A.) sind vom Versicherungsschutz umfasst:

"Einbaumöbel/-küchen, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind".

Das von dem Kläger ausgefüllte Antragsformular sieht außerdem als "prämienfreie Haftungserweiterung" u.a. "Kosten für Hotel oder sonstige Unterbringung im Schadenfall 100 Tage à 80 EUR" vor (Bl. 82 d.A.).

Eine Hausratversicherung bestand seit dem 1.7.2002 lediglich für die Mutter des Klägers (Versicherungsschein-Nr.: 22222222 2 222, Bl. 264 d.A.). Für den Kläger selbst wurde eine solche - unter Einschluss einer "Elementar-Grunddeckung" - unstreitig erst nach dem Schadensfall abgeschlossen (Bl. 88 f. d.A.). Hinsichtlich der Schäden am Hausrat macht der Kläger einen Anspruch aus Beratungsverschulden geltend.

Die Beklagte hat sich vorgerichtlich mit an den Kläger und dessen Mutter gerichtetem Schreiben vom 14.8.2009 (Bl. 90 d.A.) lediglich zur Leistung eines Entschädigungsbetrages von 1.000 EUR "für die Nichtnutzbarkeit Ihrer Wohnung" bereit erklärt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger weitergehende Versicherungsleistungen.

Er hat behauptet, den Vertreter der Beklagten, den Zeugen W., aufgefordert zu haben, "das Objekt komplett sowohl auf die neue Eigentümerstruktur hin umzuversichern, als auch die entsprechenden Elementarschäden mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen". Hintergrund sei gewesen, dass die Beklagte nach dem Elbehochwasser 2003 damit geworben habe, auch Gebäude gegen Elementarschäden zu versichern. Er, der Kläger, habe Wert darauf gelegt, sowohl sein Grundeigentum als auch den im Grundeigentum befindlichen Inhalt auch gegen andere Schadensursachen abzusichern. Da beide Versicherungen über dieselbe Agentur bei demselben Versicherer bestanden hätten, sei es Sache der Beklagten bzw. ihres Generalagenten gewesen, den Kläger auf diese offensichtliche Regelungslücke hinzuweisen. Er sei nicht auf die Möglichkeit eines Einschlusses der Elementarschäden im Rahmen der Hausratversicherung hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2010 (Bl. 128 d.A.) hat der Kläger klargestellt, ihm sei von Anfang an nicht bewusst gewesen, dass es die Möglichkeit der Elementarschadenversicherung auch in der Hausratversicherung gebe; im Beratungsgespräch sei hierüber überhaupt nicht gesprochen worden. Einem Rat, auch eine Hausratversicherung unter Einschluss der Elementarschäden abzuschließen, wäre der Kläger selbstverständlich gefolgt. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte dieser eine Hausratversicherung unter Einschluss von Elementarschäden abgeschlossen. Dass die Beklagte selbst von einer solchen Verpflichtung ausgegangen sei, zeige auch der Umstand, dass sie eine Pauschalleistung von 1.000 EUR auf Hotelkosten erbracht habe, die nach ihrem Bedingungswerk allein im Rahmen der Hausratversicherung erstattungsfähig seien. Da die ...

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