Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen 6 O 183/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.6.2016 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 6 O 183/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt die Einräumung eines Notwegerechts.

Sie nimmt als gemeinsame Gesellschaft der Gemeinde K. und der Stadtwerke Saarbrücken Beteiligungsgesellschaft mbH in der Gemeinde K. wesentliche Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere die Trinkwasserversorgung, wahr. Die Beklagte ist Alleineigentümerin des Flurstücks XXX/X in A., welches sie im Jahr 1999 lastenfrei erworben hat. Über einen Weg, von dem die Beklagte behauptet, er reiche nicht über ihr Grundstück hinaus, erreicht diese unter Überfahren mehrerer Privatgrundstücke ihr Anwesen. Dieser Weg wurde durch eine ursprünglich im dortigen Außenbereich ansässige Munitionsfabrik errichtet und als Zuwegung genutzt. Den Weg, der durchgängig gut ausgebaut ist und über eine teils schadhafte, aber geschlossene Asphaltdecke verfügt, wollten auch Mitarbeiter der Klägerin nutzen, wobei die Beklagte mehrfach mit ihrem PKW auf dem asphaltierten Teil so parkte, dass ein Durchkommen nicht möglich war. Am 13.4.2015 und am 27.4.2015 kam es zu weiteren Behinderungen der Durchfahrt, weil die Beklagte den Weg durch einen Zaun versperrte.

Die Klägerin hat behauptet, Eigentümerin der Grundstücke - Gemarkung A., Flur X, Flurstücke XXX/XX, XX, XX und XXX/XX - zu sein, auf denen sich Trinkwasserversorgungsanlagen befänden. Um die Trinkwasserversorgung sicherstellen zu können, müssten die sich dort befindlichen Anlagenteile regelmäßig wöchentlich und in Notfällen jederzeit mit den technisch ausgerüsteten Einsatzfahrzeugen der Klägerin angefahren werden. Zudem sei eine bauliche Erneuerung der teilweise veralteten Anlagen vorgesehen. Der oben beschriebene Weg verlaufe teilweise über das Grundstück der Beklagten und stelle die einzige taugliche Zufahrtsmöglichkeit zu den technischen Anlagen der Klägerin dar. Er sei über Jahre hinweg zum Anfahren der klägerischen Grundstücke genutzt worden. Die Beklagte habe die Nutzung des Privatweges, der in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sei, für jedermann über viele Jahre hinweg geduldet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verhalte sich durch die Weigerung das Befahren des Weges zu dulden treuwidrig, da sie selbst ihr Grundstück allein durch die Duldung der anderen Eigentümer, über deren Grundstücke der Privatweg verlaufe, erreichen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Nutzung ihres Grundstücks, Gemarkung A., Flur X, Flurstück XXX/XX (A., Im Bruch XX) zum Zwecke der Befahrung zum Wasserwerk auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur X, Flurstück XXX/XX sowie zu den Trinkwasserquellen auf den Grundstücken, Gemarkung Auersmacher, Flur X, Flurstücke XX, XX und XXX/XX zu dulden;

2. die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, auf dem im hinteren Teil ihres Grundstücks, Gemarkung A., Flur X, Flurstück XXX/XX, verlaufenden Privatweges - ersichtlich aus der rot schraffierten Fläche in der Anlage K 1 - so zu parken, dass die Benutzung des Privatweges für andere Kraftfahrzeuge nicht mehr möglich ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin ihren Notwegeanspruch gegenüber allen Eigentümern geltend machen müsse, über deren Grundstücke der Weg verlaufe. Sie hat behauptet, der Privatweg verlaufe nicht über ihr Grundstück, sondern führe nur an dieses heran. Der Klägerin stünden andere Möglichkeiten zur Verfügung, um auf ihre - vermeintlichen - Grundstücke zu gelangen. So könne diese die Gemeindestraße "... pp." (XXX/X) nutzen, Bei der hieran angrenzenden Parzelle XX/X handele es sich ebenfalls um eine Gemeindestraße. Soweit diese Straße mit Koppelzäunen versperrt sei, müsse sich die Klägerin an den Eigentümer W. wenden. Sie ist der Ansicht, im Rahmen einer Abwägung ergebe sich, dass die Klägerin den Eigentümer Herrn W. bezüglich des Notwegerechts in Anspruch nehmen müsse, da dieser hiervon weniger belastet werde.

Das LG Saarbrücken hat im Termin vom 10.12.2015 (Bl. 173 ff. d.A.) die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Es hat weiter Beweis erhob...

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