Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und hat die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters - bei Ablehnung sämtlicher dem Spruchkörper angehörenden Richter eine Vertreterkammer - in voller Besetzung zu entscheiden.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.02.2007; Aktenzeichen 11 S 309/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 8.2.2007 aufgehoben.

Das Verfahren über das Ablehnungsgesuch wird zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.

 

Gründe

I. Mit Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 27.4.2006, - 11 S 309/04, wurde die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des AG Saarbrücken - 4 C 270/04 - zurückgewiesen.

Nachdem der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt M2, gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6.7.2006 bestimmt. In diesem Termin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls der Streitwert nach Anhörung der Parteien und in deren Einvernehmen für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Mit Faxschreiben vom 9.7.2006 legte der Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 26.7.2006 wies der Vorsitzende der 11. Zivilkammer den Beklagten darauf hin, dass im Hinblick auf die einvernehmliche Festsetzung des Streitwerts die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig sei und fragte an, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde.

Am 27.7.2006 wurde ein Urteil verkündet, das im Rubrum lediglich den Vorsitzenden Richter am LG S. auswies, das indes von allen drei Richtern des Spruchkörpers unterzeichnet war. Das Urteil wurde deshalb gem. § 319 ZPO mit Beschluss vom 4.9.2006 im Rubrum berichtigt.

Mit weiterer Verfügung vom 12.10.2006 wies der Vorsitzende der 11. Zivilkammer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26.7.2006 darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, sofern sie nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen werde.

Mit Schreiben vom 1.11.2006 lehnte der Beklagte den Vorsitzenden Richter am LG S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, zugleich vorsorglich auch die Richterinnen am LG H. und K.- M..

Mit Verfügung vom 7.12.2006 wies der der 5. Zivilkammer angehörende Richter am LG Ma den Beklagten darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass der Beklagte alle drei Richter der 11. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, er den Befangenheitsantrag als Vertreter des Vorsitzenden bearbeite.

Mit Beschluss vom 8.2.2007 hat Richter am LG Ma die Anträge des Beklagten, den Vorsitzenden Richter am LG S. und die Richterinnen am LG H. und K.- M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt.

Gegen den ihm mit Verfügung vom 13.2.2007 gegen Empfangsbekenntnis, das sich nicht in den Akten befindet, zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 26.2.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat.

II.1. Das Beschwerdegericht hatte durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt und danach die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig (BGH, Beschl. v. 21.12.2006 - IX ZB 60/06, BGHReport 2007, 357; BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - V ZB 194/05, BGHReport 2006, 985 = MDR 2006, 1246 = NJW 2006, 2492). Soweit mit dem Reformgesetz der Wortlaut der Vorschrift dahingehend geändert wurde, dass der nicht zur Zuständigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz "ohne dessen Mitwirkung" eingefügt wurde, ist insoweit nur eine Klarstellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt und sollte die Vorschrift dem § 27 StPO angepasst werden. Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen in §§ 348, 348a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch für Entscheidungen über sein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Vielmehr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige, sich auf die Zuständigkeit der Kammer beziehende Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt werden. Die Zuständigkeit des - Vertreters des - Einzelrichters lässt sich auch nicht unter Verweis auf die Regelun...

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