Leitsatz (amtlich)

Nr. 14141 KV GNotKG ist auf die Eintragung der Abtretung einer bei verschiedenen Grundbuchämtern geführten Gesamtgrundschuld analog anwendbar. Zuständig für die Gebührenerhebung ist in diesem Fall analog § 18 Abs. 3 GNotKG das Gericht, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist (Anschluss an OLG Stuttgart Rpfleger 2015,171).

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt (Beschluss vom 04.06.2014; Aktenzeichen Gersweiler 2958-26)

 

Tenor

Das Verfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 16.7.2014 - G. XXXX-XX - aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 wird die Kostenrechnung des AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 4.6.2014 - Gersweiler 2958-26, Kassenzeichen/Rechnungszeichen 1414082237894 - aufgehoben.

Das Saarländische Grundbuchamt wird angewiesen, den Kostenansatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats vorzunehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 hat am 17.1.2014 bei dem Saarländischen Grundbuchamt die Eintragung der Abtretung einer Gesamtgrundschuld mit einem Nennwert von 76.340.368 EUR beantragt. Das Grundpfandrecht lastet u.a. auf dem im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstück in G. Die Eintragung der Abtretung ist bei 29 verschiedenen Grundbuchämtern durchzuführen.

Das Saarländische Grundbuchamt hat mit Kostenrechnung vom 10.2.2014 für die Eintragung eine 0,5 Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG aus dem angenommenen Wert des Grundstücks in G. von 1.600.000 EUR angesetzt und der Beteiligten zu 1 Kosten i.H.v. 1.347,50 EUR berechnet. Am 4.6.2014 hat es eine neue Kostenrechnung erstellt, in der die 0,5 Gebühr gem. Nr. 14130 KV GNotKG aus einem Wert von 60 Millionen Euro berechnet wird, und unter Anrechnung des Rechnungsbetrages der ersten Kostenrechnung Kosten i.H.v. 11.945 EUR nacherhoben.

Gegen die Kostenrechnung vom (richtig:) 4.6.2014 hat die Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Kostenrechnung aufzuheben und es bei der früheren Kostenrechnung zu belassen. Das Saarländische Grundbuchamt hat die Erinnerung durch Beschluss vom 16.7.2014 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der diese erreichen will, dass die Kostenrechnung vom 4.6.2014 in angemessenem Umfang reduziert wird. Das Saarländische Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bezirksrevisor ist an dem Erinnerungs- und dem Beschwerdeverfahren beteiligt worden. Er hält den angegriffenen Kostenansatz für zutreffend.

II. Die Entscheidung, das Beschwerdeverfahren dem Senat zu übertragen, beruht auf § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG.

III. Die gem. § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die nach § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1.b, § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG das Saarländische OLG zu entscheiden hat, ist begründet. Das Saarländische Grundbuchamt hat die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz vom 4.6.2014 zu Unrecht zurückgewiesen. Seine Auffassung, für die beantragte Eintragung der Abtretung der Gesamtgrundschuld sei - im Wege der Nachforderung (§ 20 GNotKG) zu dem aus seiner Sicht unrichtigen Kostenansatz vom 10.2.2014 - von ihm eine 0,5 Gebühr aus einem Wert von 60 Millionen EUR zu erheben, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach Nr. 14130 KV GNotKG fällt für die Eintragung der Veränderung einer Grundschuld eine 0,5 Gebühr nach der Tabelle B zu § 34 GNotKG an, deren Höhe sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts richtet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) und höchstens aus einem Geschäftswert von 60 Millionen EUR zu berechnen ist (§ 35 Abs. 2 GNotKG). Anders als für die Eintragung (Nr. 14122 KV GNotKG) und die Löschung (Nr. 14141 KV GNotKG) einer Belastung ist ein besonderer Gebührentatbestand für den - hier gegebenen - Fall, dass die Veränderung ein auf mehreren Grundstücken lastendes Gesamtrecht betrifft und das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird, nicht vorgesehen.

Welche kostenrechtlichen Folgen sich daraus für die Eintragung der Abtretung einer Gesamtgrundschuld ergeben, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird - wie von dem Saarländischen Grundbuchamt - angenommen, dass von jedem beteiligten Grundbuchamt die 0,5 Gebühr nach Nr. 14130 KV GNotKG aus dem (gegebenenfalls durch § 35 Abs. 2 GNotKG begrenzten) Nennbetrag des Grundpfandrechts zu erheben sei (vgl. KG, ZfIR 2014, 203, 205 f.; Fackelmann, MittBayNot 2014, 129, 134). Nach anderer Ansicht fällt die Gebühr, wie bei der Eintragung eines Einzelrechts, nur einmal an (vgl. Buchinger/Banzhaf, ZfIR 2014, 363, 366 f.). Diskutiert wird ferner, die Gebühr zwar bei jedem Grundbuchamt anzusetzen, allerdings nur aus dem Wert des jeweils betroffenen Grundstücks (vgl. Böhringer, BWN...

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