(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

 

(2)[1] 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro in Tabelle A um … Euro in Tabelle B um … Euro
2 000 500 20 4
10 000 1 000 21 6
25 000 3 000 29 8
50 000 5 000 38 10
200 000 15 000 132 27
500 000 30 000 198 50
über 500 000 50 000 198

 

5 000 000 50 000

 

80
10 000 000 200 000

 

130
20 000 000 250 000

 

150
30 000 000 500 000

 

280
über 30 000 000 1 000 000

 

120

Bis 31.12.2020:

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro in Tabelle A um … Euro in Tabelle B um … Euro
2 000 500 18 4
10 000 1 000 19 6
25 000 3 000 26 8
50 000 5 000 35 10
200 000 15 000 120 27
500 000 30 000 179 50
über 500 000 50 000 180

 

5 000 000 50 000

 

80
10 000 000 200 000

 

130
20 000 000 250 000

 

150
30 000 000 500 000

 

280
über 30 000 000 1 000 000

 

120
 

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

 

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

 

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

[1] Abs. 2 geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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