Diese Versicherung sichert Vermögensschäden ab, die aufgrund eines Berufsversehens entstehen. Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handelt es sich um eine betriebliche Haftpflichtversicherung, die Versicherungsschutz für den Fall bietet, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Mitarbeiter bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eine Pflichtverletzung begeht, die bei einem anderen zu einem Vermögensschaden führt. Versichert sind das Unternehmen und alle seine Mitarbeiter im Hinblick auf das operative Geschäft.

Daneben gibt es die D&O-Versicherung (Director's & Officer's-Haftpflichtversicherung), die solche Schäden absichert, die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte in ihrer Funktion als Organ verschulden und die mit ihrem Privatvermögen haften. Organen kann insbesondere ein Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorgeworfen werden.

 

Definition Vermögensschaden

Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten.[1]

Verwalter

Bei der Verwaltung von Wohnungseigentum können sich zahlreiche Haftpflichtrisiken realisieren, u. a. das Verjährenlassen von Forderungen, das Verstreichenlassen von Fristen, unterlassene Mängelrügen, der Abschluss mangelhafter Verträge, eine unsachgemäße Prozessführung etc.

Nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter. Der Versicherungsumfang ergibt sich aus § 15 Abs. 2 MaBV (siehe hierzu ausführlich Makler- und Bauträgerverordnung (ZertVerwV), Kap. 4).

 
Absicherung Leistungen
  • Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und angestellte Mitarbeiter für die gesetzliche Haftpflicht, die im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entsteht
  • ungerechtfertigte Ansprüche
  • Ausgleich berechtigter Ansprüche
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
 

Tipp

Kann eine ausgeübte Tätigkeit nicht zweifelsfrei dem Beruf des Immobilienverwalters zugeordnet werden, sollte der Tätigkeitsbereich ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt werden.

[1] Klinkhammer, Haus- und Grundbesitz in Recht und Praxis, Gruppe 16, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Immobilienbereich, S. 263 (265).

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