Die ehrenamtlichen Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind sowohl mit Zeitaufwand als auch mit Risiken verbunden. Eine Haftung kann sich gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber Dritten (z. B. einem Vertragspartner der Gemeinschaft) ergeben. Zu denken ist z. B. an die Folgen einer fehlerhaften Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung oder Vermögensbericht, an Kompetenzüberschreitungen oder auch die fehlerhafte Überprüfung von Angeboten im Zusammenhang mit großen Sanierungen.

Erhält der Verwaltungsbeirat ein Entgelt für seine Tätigkeit, haftet er nach §§ 280 ff. BGB in Verbindung mit dem Beiratsvertrag.[1] Ist er unentgeltlich tätig, haftet er nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln (§ 29 Abs. 3 WEG). Der Beirat haftet mit seinem Privatvermögen, eine Haftungsbegrenzung ist unüblich, weshalb eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Beiräte in jedem Fall sinnvoll sein kann.

 

Umfassender Versicherungsschutz

Beim Abschluss der Versicherung ist darauf zu achten, dass sich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur auf die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsbeirats bezieht, sondern auch auf evtl. zusätzlich übertragene Aufgaben.[2]

Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer können entweder die Verwaltungsbeiräte selbst auf eigene Kosten oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein. Schließen die Beiräte die Versicherung auf eigene Kosten ab, können sie diese Kosten nach § 670 BGB der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Rechnung stellen.[3]

 
Absicherung Leistungen
  • Vermögensschaden
Schadensersatz für Schäden am Versicherungsort
[1] Elzer, Verwaltungsbeirat: Aufwendungsersatz und Haftungsfragen, WohnungsWirtschafts Office, HI14326533.
[2] Elzer, Verwaltungsbeirat: Organisation, Kap. 6.1, WohnungsWirtschafts Office, HI14350959.
[3] Elzer, Verwaltungsbeirat: Organisation, Kap. 6.3, WohnungsWirtschafts Office, HI14350961.

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