Die Zustimmung ist zu versagen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Veräußerung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell oder persönlich unzuverlässig ist.[1] Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Beide Begriffe sind eng auszulegen.

 

Finanzielle und persönliche Unzuverlässigkeit

  • Ein Erwerbsinteressent ist finanziell unzuverlässig, wenn aufgrund von Tatsachen aus objektiver Sicht zu erwarten ist, dass er das Hausgeld künftig nicht bedienen kann.
  • Persönliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent aufgrund von Tatsachen aus objektiver Sicht voraussichtlich gegen die Pflichten aus § 14 WEG, gegen Gebrauchsbestimmungen aus §§ 1 Abs. 2, Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1 WEG oder gegen Bestimmungen der Hausordnung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG) verstoßen wird.

Im Einzelfall kann für die Bewertung auf den Geschäftsführer der Käufer-GmbH abgestellt werden.[2] Besteht ein wichtiger Grund gegen einen Dritten i. S. v. § 15 WEG, dem der Erwerber trotz dessen persönlicher Unzuverlässigkeit das Wohnungseigentum ganz oder teilweise überlassen will, besteht auch gegen den Erwerber ein wichtiger Grund. Es muss sich jeweils um Umstände von Gewicht handeln, nicht nur um Unzuträglichkeiten, persönliche Spannungen oder Vorkommnisse. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung oder -verweigerung.

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