Zustimmungsberechtigt sind die Wohnungseigentümer oder ein Dritter. In den bis Ende 2020 gängigen Gemeinschaftsordnungen wurde i. d. R. vereinbart, dass der Verwalter die Zustimmung erteilen soll. Nennt eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 WEG keinen Zustimmungsberechtigten, bedarf es der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Anstelle der Wohnungseigentümer – i. d. R. nicht neben ihnen – kann nach § 12 Abs. 1 WEG ein Dritter bestimmt werden, meist der Verwalter. Noch ungeklärt ist, ob der Verwalter als Organ handelt, sofern nichts ausdrücklich bestimmt ist.[1] Ist der Verwalter unsicher, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 WEG vorliegen, kann er die Wohnungseigentümer nach § 665 BGB um eine Weisung angehen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge