In der Praxis werden zugunsten der Wohnungseigentümer häufig Grunddienstbarkeiten bestellt, etwa Geh- und Fahrtrechte. Derartige Grunddienstbarkeiten stehen nach § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu, bei Aufteilung dieses Grundstücks in Miteigentumsanteile also den Miteigentümern in Gemeinschaft und nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband.[1] Insoweit besteht auch keine Beschlusskompetenz über die Verfügung der Grunddienstbarkeit, etwa in Form einer Löschung dieses Rechts.[2]
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