Schließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vertrag, schuldet sie die Erfüllung der Vertragspflichten. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ferner aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis verpflichtet sein. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann beispielsweise "Geschäftsherrin" einer Geschäftsführung ohne Auftrag sein oder sie kann zu Unrecht bereichert sein oder aus einen Delikt Schadensersatz schulden.

Für solche und andere Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG), soweit sie während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese Haftung muss die Verwaltung beachten.

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