§ 9b Abs. 2 WEG gibt eine Beschlusskompetenz, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Wohnungseigentümer als Vertreter gegenüber dem Verwalter zu bestimmen. Bestimmen die Wohnungseigentümer einen Dritten, z. B. einen Rechtsanwalt, ist der Beschluss nichtig.

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