Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht unter, wenn die Sondereigentumsrechte gem. § 4 WEG aufgehoben werden, oder auf Antrag eines Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen. Mit dem Untergang der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer endet die Bestellung der Verwaltung.

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