Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war nach h. M. bis zum 1.12.2020 einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.[1] Ob dies weiterhin gilt, ist noch nicht gesichert.[2]

[2] Dazu beispielsweise Genz, Die Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft, NZM 2022, S. 402 ff.

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