Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sowohl außerhalb als auch in der von ihr verwalteten Wohnungseigentumsanlage Immobiliarvermögen erwerben.[1] Ferner kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Wohnungseigentümerin in einer anderen Wohnungseigentumsanlage werden.[2] Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Vielzahl von Wohnungseigentumsrechten erwerben, ist das im Einzelfall nicht mehr ordnungsmäßig. Auch der Erwerb von Immobiliareigentum zu Erwerbszwecken ist grundsätzlich nicht ordnungsmäßig. Wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch einen Erwerb Wohnungseigentümerin in der von ihr verwalteten Wohnungseigentumsanlage, ruhen ihre Rechte.

[2] PWW/Elzer/Riecke, § 9a Rn. 3.

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