Insbesondere im Rahmen der finanziellen Förderung von Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen stellt sich die Frage, ob der Verwalter berechtigt ist, die Wohnungseigentümer über bestimmte Fördermittel zu informieren oder ob er gar zur Fördermittelberatung verpflichtet ist. In Beantwortung der ersten Frage ist zu prüfen, ob eine Fördermittelberatung unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fällt. Hier ist bereits zweifelhaft, ob im Rahmen der Fördermittelberatung eine rechtliche Prüfung zu erfolgen hat. Tatsächlich stellt sich eine Fördermittelberatung eher als eine wirtschaftliche Analyse bestehender Förderprogramme dar.[1] Auch angesichts der Tatsache, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG Fördermittelberatern die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen verleiht, ist äußerst fraglich, ob die Fördermittelberatung überhaupt als Rechtsdienstleistung angesehen werden kann. Allerdings bemüht eine Gegenauffassung die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG gerade als Argument dafür, dass eine Fördermittelberatung dem Verwalter nicht erlaubt sei.[2] Eine weitere Meinung weist darauf hin, dass dem Wohnungseigentumsverwalter lediglich mit Blick auf vorerwähnte Bestimmung eine Fördermittelberatung per se nicht verboten sei.[3] Ohne das RDG zu problematisieren, obliegt nach wiederum anderer Auffassung dem Verwalter im Rahmen seiner Pflichten zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen mit Förderpotenzial eine Hinweis- und Beratungspflicht bezüglich existierender Fördermittel bzw. -programme.[4]

 

Stellungnahme

Sieht man in einer Fördermittelberatung eine Rechtsdienstleistung, ist sie dem Verwalter erlaubt. Dies dürfte bereits vor dem Hintergrund der mangelnden "Fremdheit" der Beratung gelten (siehe Kap. 2.1). Bereits angesichts hiermit verbundener Haftungsrisiken und der Tatsache, dass die Fördermittelberatung eine eigenständige Dienstleistung darstellt, kann der Verwalter nicht zu einer konkreten Fördermittelberatung bezüglich einer bestimmten Erhaltungsmaßnahme verpflichtet sein. Er ist aber durchaus zur Prüfung verpflichtet, ob für die konkret durchzuführende Maßnahme Fördermittel infrage kommen können. Gerade aber weil der Verwalter kein Fördermittelberater ist, genügt er seiner Pflicht, wenn er die Wohnungseigentümer über die Existenz von Fördermitteln in Kenntnis setzt und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer darüber herbeiführt, ob ein (externer) Fördermittelberater beauftragt werden soll. Eine Fördermittelberatung wird vom BAFA zu 80 %, maximal bis 1.700 EUR gefördert. Ignoriert der Verwalter allerdings die Themen Fördermittel und Fördermittelberatung gänzlich, dürften ihm im Fall der Fälle durchaus Regressansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer drohen.[5]

[1] Rechtsdienstleistung verneinend: Schmidt, ZWE 2014, S. 440.
[2] AG Oberhausen, Urteil v. 7.7.2013, 34 C 79/12, ZMR 2013 S. 669.
[3] Dötsch, ZWE 2015 S. 79.
[4] LG Mönchengladbach, Beschluss v. 29.9.2006, 5 T 51/06, ZMR 2007 S. 402.
[5] LG Mönchengladbach, a. a. O.

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