Neben den Rechten und Pflichten des § 27 Abs. 1 WEG obliegen dem Verwalter sämtliche Pflichten, die mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verbunden sind. Diese können auch nicht nach § 27 Abs. 2 WEG beschränkt oder erweitert werden, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf die Rechte und Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG bezieht. Vereinzelt besteht hier aber Beschlusskompetenz zur Beschlussfassung über einen anderen Verpflichteten, wie etwa in § 24 Abs. 5 WEG bezüglich des Vorsitzes in der Eigentümerversammlung. Selbstverständlich können ihm bestimmte Befugnisse durch Vereinbarung genommen werden, was allerdings nicht von Praxisrelevanz ist.

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