Ein Wohnungseigentümer muss sich grundsätzlich nicht durch eine Stimmabgabe an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beteiligen. Anders ist es, wenn eine Erhaltungsmaßnahme durchzuführen ist. Vorstellbar ist, dass das immer gilt, wenn sich das Ermessen, zu handeln, auf null reduziert hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge