Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass das gemeinschaftliche Eigentum so verwaltet wird, wie es den Benutzungsbestimmungen der Wohnungseigentümer und dem Gesetz entspricht. Bleibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer untätig, kann ein Wohnungseigentümer nach einer Vorbefassung der Miteigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) oder unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen.

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