Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer, wie bereits oben in Kap. 1.2 ausgeführt, ein Mitnutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum.

Nutzungen i. d. S. sind die unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte (die Erträge). Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG, 47 GBO) entsprechender Bruchteil – es sei denn, es besteht ein Sondernutzungsrecht.

Hat ein Wohnungseigentümer (oder mehrere) die Kosten einer baulichen Veränderung allein getragen, gebühren, wie bereits in Kap. 1.2.6 ausgeführt, nach §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 1 Satz 2 WEG oder §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 3 Satz 2 WEG nur ihm die Nutzungen der baulichen Veränderung, zum Beispiel an einem Personenaufzug oder einer Ladestation (dazu gehört auch der Gebrauch). Dies können die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 5 WEG auch beschließen. Hierin liegt ein gesetzliches Sondernutzungsrecht. Etwas Anderes gilt, wenn eine Mitnutzung nicht verhindert werden kann. So liegt es z. B. bei einer neuen Schließanlage, einem Vordach oder einem Hausanstrich.

 

Mitnutzung

Ein Wohnungseigentümer, der nach §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 1 Satz 2 WEG oder §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 3 Satz 2 WEG (zunächst) nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, beispielsweise an einem Personenaufzug oder einer Ladestation, kann nach § 21 Abs. 4 Satz 1 WEG verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen gilt dann § 21 Abs. 3 Satz 2 WEG entsprechend.

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