Haben die Wohnungseigentümer zum Gebrauch selbst nichts bestimmt, hat jeder Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG das Sondereigentum so zu gebrauchen, dass er anderes Sondereigentum und/oder das gemeinschaftliche Eigentum nicht stört.

Etwas anderes gilt, soweit der Nachteil, der einem anderen durch ein Gebrauchsverhalten zugefügt wird, bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist. Ist ein Haus hellhörig, wird es sich beispielsweise nicht vermeiden lassen, dass die Nachbarn das Rücken von Stühlen, einen Ehekrach oder schreiende Kinder hören.

Ferner gilt etwas anderes, wenn ein Wohnungseigentümer auf eine vorübergehende Störung einen Anspruch hat. Ob es so liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispielsweise wird man es einem Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht verbieten können, einmal im Jahr aus Anlass seines Geburtstags z. B. bis um 23 Uhr Gäste zu empfangen und dabei auch laut Musik abzuspielen.

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