1.1.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 1 WEG berechtigt, sein Sondereigentum zu bewohnen, also es zu gebrauchen. Mit dem Begriff des "Gebrauchs" ist die selbstnützige, tatsächliche Verwendung des Sondereigentums, vor allem Gehen, Laufen, Schlafen, Spielen, Treten und Wohnen gemeint.[1] Keine Gebrauch ist die Vermietung/Verpachtung. Hier geht es darum, Nutzungen zu ziehen.

[1] Siehe im Einzelnen SWK WEG-R-WEG/Mehle, Gebrauch des Sondereigentums.

1.1.2 Einwirkungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren, auf welche Art und Weise das Sondereigentum gebraucht (und benutzt) werden darf.[1] Soweit der Gebrauch nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist, können die Wohnungseigentümer ferner über einen ordnungsmäßigen Gebrauch nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen.

Gebrauchsregelungen finden sich in Bezug auf das Sondereigentum, das einem Wohnungseigentum zugeordnet ist, i. d. R. in der Hausordnung. Hier kann ein Wohnungseigentümer beispielsweise erfahren, ob und wann er zu Hausmusik berechtigt ist und ob und welche Tiere er halten darf.

In Bezug auf das Sondereigentum, das einem Teileigentum zugeordnet ist, finden sich hingegen häufig zusätzlich in der Gemeinschaftsordnung als Zweckbestimmung im engeren Sinne (siehe dazu Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung, Kap. 4.2.2) Gebrauchs- und Benutzungsbeschränkungen, z. B. die Anordnung, dass die Räume nur als "Praxis" gebraucht werden dürfen.

 

Raumbenennungen in der Teilungserklärung

Finden sich Raumbenennungen in der Teilungserklärung, häufig in der Beschreibung einer Einheit oder in einem Aufteilungsplan, muss ausgelegt werden, ob eine Benutzungsvereinbarung vorliegt.

[1] Siehe im Einzelnen SWK WEG-R-WEG/Mehle, Gebrauchs- und Nutzungsvereinbarungen Rn. 3 ff.

1.1.3 Gesetzliche Gebrauchsgrenzen

Haben die Wohnungseigentümer zum Gebrauch selbst nichts bestimmt, hat jeder Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG das Sondereigentum so zu gebrauchen, dass er anderes Sondereigentum und/oder das gemeinschaftliche Eigentum nicht stört.

Etwas anderes gilt, soweit der Nachteil, der einem anderen durch ein Gebrauchsverhalten zugefügt wird, bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist. Ist ein Haus hellhörig, wird es sich beispielsweise nicht vermeiden lassen, dass die Nachbarn das Rücken von Stühlen, einen Ehekrach oder schreiende Kinder hören.

Ferner gilt etwas anderes, wenn ein Wohnungseigentümer auf eine vorübergehende Störung einen Anspruch hat. Ob es so liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispielsweise wird man es einem Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht verbieten können, einmal im Jahr aus Anlass seines Geburtstags z. B. bis um 23 Uhr Gäste zu empfangen und dabei auch laut Musik abzuspielen.

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