Gemäß § 9b Abs. 2 WEG fungiert der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats qua Gesetz als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Diese Bestimmung ist dem Aktienrecht entlehnt. Nach § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Freilich steht es den Wohnungseigentümern auch frei, einen anderen Wohnungseigentümer als Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter zu bestellen, zunächst ist dies aber ureigenste Aufgabe des Beiratsvorsitzenden.

 
Praxis-Beispiel

Verfahrenskostenregress

Der Verwalter hat durch Anwendung eines falschen Kostenverteilungsschlüssels die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung provoziert. Die Kosten der insoweit erfolgreichen Anfechtungsklage werden der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegt. Die Wohnungseigentümer beschließen, den Verwalter wegen der der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auferlegten Verfahrenskosten in Regress zu nehmen. Das Verfahren würde der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter führen – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt.

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