Die Verpflichtung zur Rechnungslegung betrifft den Zeitraum zwischen letzter Jahresabrechnung nebst Vermögensbericht und dem Zeitpunkt des Ausscheidens.

 

Zu diesen Zeitpunkten ist der ausgeschiedene Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet

Beispiel für unterjährige Verpflichtung

Die jeweilige Wirtschaftsperiode innerhalb der Gemeinschaft entspricht dem Kalenderjahr. Der Verwalter legt am 15.7.2021 sein Verwalteramt nieder und kündigt den mit der Gemeinschaft bestehenden Verwaltervertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund. Auf der Eigentümerversammlung vom 16.4.2021 wurde die Jahresabrechnung 2020 bestandskräftig beschlossen, als Anlage war der Jahresabrechnung der nach § 28 Abs. 4 WEG zu erstellende Vermögensbericht beigefügt. Der Verwalter ist nun der Gemeinschaft gegenüber zur Rechnungslegung für den Zeitraum vom 1.1. bis 15.7.2021 verpflichtet.

Beispiel für Verpflichtung zum Jahresende

Zur Rechnungslegung ist der ausgeschiedene Verwalter auch dann verpflichtet, wenn er – unterstellt, die Wirtschaftsperiode entspricht dem Kalenderjahr – zum 31.12. eines Kalenderjahrs ausscheidet. Das allerdings nur dann, wenn man annimmt, der Nachfolgeverwalter sei zur Abrechnungserstellung und Erstellung des Vermögensberichts verpflichtet. Wegen des Ablaufs der Wirtschaftsperiode sind jedenfalls zwar Jahresabrechnung und Vermögensbericht zu erstellen. Ob die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung für die abgelaufene Wirtschaftsperiode mangels anderweitiger Vereinbarung den zum Jahresende ausscheidenden Verwalter noch trifft oder dies nicht mehr der Fall ist[1], hat selbstverständlich unmittelbare Auswirkungen darauf, ob der Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet ist.[2]

Sollte die Verpflichtung zur Abrechnungserstellung und Erstellung des Vermögensberichts den Nachfolgeverwalter treffen, hätte der Vorverwalter jedenfalls zum Stichtag 31.12. Rechnung zu legen. Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des WEMoG leider verabsäumt, diese für die Verwalterpraxis so elementare Frage einer Lösung zuzuführen.

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