Überblick

Mit seinen Verkehrssicherungspflichten wird der Eigentümer vor allem in der kalten Jahreszeit konfrontiert. Winterliche Schnee- und Eisglätte bringen für ihn besondere Belastungen: Zum Schutz der Mitbewohner, Besucher und Passanten ist er verpflichtet, den Bürgersteig und die Hauszugänge, gegebenenfalls auch den Privatparkplatz, regelmäßig zu streuen und von Schnee zu räumen.

Allerdings besteht keine Räum- und Streupflicht "rund um die Uhr". Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich – wie so oft – nach den Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist insbesondere auf die örtlichen Verhältnisse, die Stärke des Verkehrs, Art und Bedeutung der Wege sowie die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme. Besondere Probleme ergeben sich bei der Übertragung des Winterdienstes auf Dritte.

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