Mancher Hauseigentümer wählt für das Abfließen "seines" Regenwassers den öffentlichen Bürgersteig. Dann ist im Winter allerdings erhöhter Einsatz geboten.

 
Praxis-Beispiel

Regenwasserableitung auf Gehweg

Der Eigentümer eines Reihenhauses leitet entlang der Grenze zum Nachbarhaus Regenwasser über eine Regenrinne so ab, dass das Regenwasser über den vor seinem Haus gelegenen öffentlichen Gehweg fließt. Er verfährt auch im Winter so, mit der Folge, dass das abgeleitete Wasser bei Abfallen der Temperaturen unter den Gefrierpunkt auf dem Gehweg vereist und die vereiste Stelle bei Schneefall von dem gefallenen Schnee schließlich verdeckt wird. An einem Dezemberabend herrschten Minustemperaturen. In den Morgenstunden des folgenden Tages schneite es. Eine Passantin brach sich kurz nach 6 Uhr morgens infolge eines Sturzes vor dem betreffenden Haus das Sprunggelenk. Sie begehrt mit ihrer Klage von dem Hauseigentümer ein Schmerzensgeld und Schadensersatz – auch in 2. Instanz mit Erfolg.

Das OLG Naumburg[1] stellt klar: Es kommt hier nicht darauf an, ob dem Eigentümer eine Verletzung der allgemeinen Räum- und Streupflicht bei winterlicher Witterung nachzuweisen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Hauseigentümer eine besondere Gefahrenlage durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg geschaffen hat. Daher ist er verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen. Auf die Ortsüblichkeit einer solchen Entwässerung kommt es für die Frage der Begründung der Verkehrssicherungspflicht nicht an.

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