Die Haftung eines Mieters für die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht hängt wesentlich davon ab, ob die Aufgaben zwischen den Mietern klar verteilt sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mieterhaftung

Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses hat die Räum- und Streupflichten des Winterdienstes in den Mietverträgen auf die Mietparteien als Gemeinschaft übertragen und selbst keine Regelungen zur Aufteilung der Pflichten getroffen. An einem Februarmorgen war einer der Mieter auf dem (flach gestuften) Weg zwischen Hauseingangstür und Grundstücksgrenze bei Eisglätte gestürzt. Er nahm eine Mitmieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Doch die Klage wurde auch in 2. Instanz abgewiesen.

Das OLG Naumburg[2] befand: Obliegt mehreren Mietern eines Mehrfamilienhauses die gemeinschaftliche Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes und erleidet einer der Mieter auf dem bei Eisglätte nicht gestreuten bzw. sonst abgestumpften Privatweg auf dem Grundstück einen Unfall, kommt ein Schadensersatzanspruch unter den Mitverpflichteten nicht in Betracht. Etwas anderes gilt dann, wenn die Gemeinschaft eine klare Aufgabenteilung, z. B. durch Aufstellung eines Winterdienstplans, aufgestellt hat. Denn der Geschädigte wäre dann als Mitverpflichteter aufgrund der ihm selbst (mit)obliegenden Sicherungspflicht nicht in den Schutzbereich der (daneben auch) den anderen Mietern obliegenden Verkehrssicherungspflicht einbezogen.

Der sicherungspflichtige Mieter muss für seine Urlaubsabwesenheit oder ähnlichen zeitlich begrenzten Verhinderungen eine zuverlässige Ersatzkraft auswählen; dann braucht er aus der Abwesenheit heraus aber auch keine weitere Kontrolltätigkeit zu entfalten.[3]

[1] Dazu eingehend Schmid, VersR 2011, S. 731.
[3] Hitpaß/Kappus, NJW 2013, S. 565, 570 m. w. N..

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