Dies gilt vor allem für Gastronomiebetriebe oder ähnliche "Vergnügungsstätten" mit starkem Besucherverkehr. So obliegt dem Pächter einer Autobahnraststätte die Verkehrssicherungs- und damit die Streupflicht für die Gehwege, die von dem Parkplatz zu dem Raststättengebäude führen.[1] Auch kann je nach den Umständen des Einzelfalls die Pflicht bestehen, auch nachts zu streuen.[2] Dies gilt verstärkt in der Silvesternacht nicht zuletzt im Hinblick auf die Alkoholisierung der Gäste.

 
Praxis-Beispiel

Haftung in Silvesternacht

Der Gast einer von dem Beklagten in seiner Gaststätte veranstalteten Silvesterparty war des Nachts vor dem Eingang wegen Eisglätte ausgerutscht und gestürzt. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Seine Schadensersatzklage hatte nur teilweise Erfolg.

Das OLG Naumburg[3] stellte zwar eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Gastwirts und eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht fest: Demnach muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen, als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. Für einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchführt, endet die Räum- und Streupflicht nicht wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen um 20 Uhr, sondern besteht, solange die Veranstaltung andauert. Allerdings müsse sich der Geschädigte hier ein eigenes überwiegendes Verschulden an dem Unfall nach § 254 BGB mit einer Quote von 2/3 anrechnen lassen.

Auch der Bürgersteig vor einem großen 5-Sterne-Hotel braucht nur auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite geräumt bzw. mit abstumpfenden Mitteln gestreut zu werden, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles (z. B. hohes Fußgängeraufkommen) etwas anderes ergibt.[4]

[1] BGH, Urteil v. 22.9.1992, VI ZR 4/92, NJW-RR 1993 S. 27.
[2] BGH, Beschluss v. 11.7.1985, III ZR 137/84, VersR 1985 S. 973.
[4] KG Berlin, Urteil v. 7.11.2017, 4 U 113/15, BeckRS 2017, 132335.

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