Grundsätzlich – so der BGH – ist das Streuen "in angemessener Zeit zu wiederholen". Dies richtig zu entscheiden, kann für den Hausbesitzer ausgesprochen schwierig sein:

  • Einerseits braucht während nachhaltigen, dauernden Schneefalls oder fortdauernden eisbildenden Regens nicht gestreut zu werden, wenn dies wirkungslos und daher sinnlos wäre.[1]
  • Andererseits kann bei dauerndem Schneefall abhängig von den Umständen eine Pflicht zur wiederholten Räum- und Streupflicht im Laufe des Tages bestehen.[2]
  • Ebenso erfordern außergewöhnliche Glätteverhältnisse ein besonders intensives Streuen auch im Hinblick auf die zeitliche Folge. Insoweit genügt es, dass das Streugut überhaupt etwas gegen die Gefahr des Ausgleitens bewirkt, mag seine abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung abgeschwächt werden.[3]
  • Wenn tagsüber eine solche Zahl von Passanten über den gefallenen Schnee gegangen ist, dass dieser durch Festtreten glatt geworden ist, darf mit dem (erneuten) Streuen nicht zugewartet werden.[4]
  • Im Voralpenland ist bei langanhaltenden Schneefällen auch tagsüber keine permanente Schnee- und Eisfreiheit vom Vermieter geschuldet. Er muss nicht in einem Intervall von weniger als 3 Stunden die Wege abstreuen (lassen).[5]
[2] LG München II, Urteil v. 28.12.2018, 13 O 4859/16, juris.
[3] BGH, Urteil v. 20.11.1984, VI ZR 169/83, NJW 1985 S. 482 m. w. N.
[4] OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.3.1998, 22 U 154/97, VersR 2000 S. 63; ausführlich Mergner/Matz, NJW 2014, S. 186, 188.
[5] AG Rosenheim, Urteil v. 30.10.2018, 7 C 815/18, juris.

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