Anders als bei der Umsatzsteuer, bestand bisher bei der Einkommensteuer aus selbstständiger Tätigkeit lange Jahre keine Wahlmöglichkeit. Seit Juni 2021 hat sich das geändert. Betreibern von PV-Anlagen bis 10 kWp auf einem selbst bewohnten Gebäude wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich auch bei der Einkommensteuer gegen eine Veranlagung zu entscheiden. Dazu mussten sie einen schriftlichen formlosen Antrag zum "Verzicht auf die einkommenssteuerliche Behandlung der PV-Anlage" beim zuständigen Finanzamt stellen.

Mit der EEG-Novelle 2023 gilt dies auch für Betreiber von PV-Anlagen bis 30 kWp. Eine Antragstellung ist aber nicht mehr notwendig. Ab dem 1.1.2023 ist auf den Ertrag von PV-Anlagen bis 30 kWp – wozu die meisten privat betriebenen Anlagen zählen dürften – generell keine Einkommensteuer mehr zu entrichten. Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt mit Gewerbe genutzten Immobilien sind bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, aber höchstens 100 kWp pro Steuerperson von der Einkommensteuer befreit. Die Ertragsteuerbefreiung gilt auch für Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden bzw. Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (§ 3 Nr. 72 EStG).

Diese Regelung gilt anders als bei der Umsatzsteuer nicht nur für neu installierte Anlagen, sondern auch für Bestandsanlagen rückwirkend für das Steuerjahr 2022. Die Liebhaberei-Regelung gemäß BMF-Schreiben[1] aus 2021 mit allen Erklärungsverpflichtungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen entfällt vollständig.

 
Hinweis

Keine Abschreibung mehr

Der Wegfall der Einkommensteuer auf die Erträge von PV-Anlagen mit weniger als 15 beziehungsweise 30 kWp Nennleistung heißt aber im Gegenzug, dass künftig weder Abschreibungen für den Kauf noch Kosten für den Betrieb der PV-Anlage steuerlich geltend gemacht werden können.

Privatpersonen, die zusätzlich nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten PV-Anlagen erzielen, brauchen hierfür keinen Gewinn mehr zu ermitteln und auch keine Anlage "EÜR" bei der Steuererklärung mehr abzugeben.

Anders sieht es bei natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmerschaften aus, die PV-Anlagen im Rahmen ihres Unternehmens betreiben. Gehört die Anlage zum Betriebsvermögen, ist sie als Anlagevermögen auszuweisen und abzuschreiben.

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