Bei der Entscheidung für die Regelbesteuerung muss jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Die beim Kauf der Anlage fällige Umsatzsteuer sowie die auf Leistungen wie Wartung, Versicherung, Reparaturen oder Unterhalt gezahlte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

 
Wichtig

Bundesfinanzministerium

Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen FAQ "Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen" abweichend von der Formulierung im Jahressteuergesetz fest, dass PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden stets begünstigt seien. Dies gelte auch für PV-Anlagen mit einer Leistung über 30 kWp, z. B. auf größeren Mietshäusern. Die rechtliche Relevanz dieser Aussage ist aber zweifelhaft. Betreiber von geplanten PV-Anlagen sollten hier die weitere Entwicklung abwarten und sich lieber wortgenau an das UstG halten.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html

Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch

Im Gegenzug muss der Betreiber jedoch Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom aus der Anlage entrichten. Bei diesem Eigenverbrauch handelt es sich steuerrechtlich um eine "Entnahme von Unternehmensvermögen beziehungsweise Betriebsmitteln für private Zwecke", auf die Umsatzsteuer anfällt. Die Finanzämter erlauben es dabei, dass für den Eigenverbrauch pauschal 20 Cent je Kilowattstunde (kWh) bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme angesetzt werden.

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