Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.[1]

Der Parkhausbetreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn der Winterdienst im Bereich der Zu- und Abfahrten sowie auf den nicht überdachten Teilen des Parkhauses ausgeführt wird. Eine Verpflichtung zu einem weitergehenden Streudienst im Innern des Parkhauses besteht dagegen nicht.[2]

Ein Dritter hat keinen Anspruch auf Einsatz zwar vorhandener, aber nicht geschuldeter weiterer Maßnahmen (hier: Einschaltung einer Tiefgaragenzufahrtsheizung).[3]

Eine Garageneinfahrt muss, auch wenn sie zugleich als Zugangsweg zur Garage dient, nicht mehrmals am Tag auf Verschmutzungen hin kontrolliert und – wenn sich keine Auffälligkeiten zeigen – auch nicht täglich gereinigt werden.[4]

[2] LG Dortmund, Urteil v. 16.4.2014, 3 O 566/13 BeckRS 2014, 19254, unter Bezugnahme auf LG Würzburg, BeckRS 2005, 1149.
[3] LG Mainz, Urteil v. 28.12.2017, 3 S 32/17, juris.
[4] KG, Urteil v. 24.10.2006, 9 U 185/05, NJW-RR 2007 S. 374.

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