Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.[1]
Der Parkhausbetreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn der Winterdienst im Bereich der Zu- und Abfahrten sowie auf den nicht überdachten Teilen des Parkhauses ausgeführt wird. Eine Verpflichtung zu einem weitergehenden Streudienst im Innern des Parkhauses besteht dagegen nicht.[2]
Ein Dritter hat keinen Anspruch auf Einsatz zwar vorhandener, aber nicht geschuldeter weiterer Maßnahmen (hier: Einschaltung einer Tiefgaragenzufahrtsheizung).[3]
Eine Garageneinfahrt muss, auch wenn sie zugleich als Zugangsweg zur Garage dient, nicht mehrmals am Tag auf Verschmutzungen hin kontrolliert und – wenn sich keine Auffälligkeiten zeigen – auch nicht täglich gereinigt werden.[4]
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