Den Verwalter eines öffentlich zugänglichen Parkhauses trifft im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für den baulichen Zustand der Einfahrt zum Parkhaus nur dann eine Handlungspflicht, wenn die Einfahrt in ihrem baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden ist und der Verwalter diese besondere Gefahr erkannt hat oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können. Die nachträgliche Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften über die Breite der Einfahrt zu Großgaragen begründet allein noch keine entsprechende Handlungspflicht.[1]

Bringt der Betreiber einer Tiefgarage an der Einfahrt das Hinweiszeichen 285 der StVO mit einer Höhenbegrenzung von 2 m an, verstößt er gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn die gefahrlose Einfahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Höhe von 2 m wegen der Schräge nicht in jedem Fall gefahrlos möglich ist.[2]

[1] LG Saarbrücken, Urteil v. 16.9.2016, 13 S 73/16, ZWE 2017 S. 51.
[2] LG Magdeburg, Urteil v. 20.8.2013, 2 S 72/13, zitiert bei Diehl, ZfS 2013 S. 621, mit weiteren Rechtsprechungsbeispielen.

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