Parkplätze sind mitunter durch Poller (versenkbare Straßensperren) begrenzt. Das Betreiben einer solchen Polleranlage bringt wegen der damit verbundenen Gefahren besondere Verkehrssicherungspflichten mit sich. Dem Betreiber obliegt es deshalb, einen hinreichend sicheren Zustand durch geeignete und objektiv zumutbare Vorkehrungen zu schaffen, um Gefahren tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.[1]

Ist für einen Ortsunkundigen der versenkte Poller als Poller nicht zu erkennen, bedarf es jedenfalls einer ausreichenden Beschilderung. Das gilt erst recht, wenn der Poller durch ein innen rangierendes Fahrzeug abgesenkt werden kann und deshalb für einen von außen herannahenden Pkw, auch wenn er als erstes Fahrzeug an die Anlage hinkommt, nicht zu erkennen ist.[2]

Allerdings liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, wenn sich ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer im Einfahrtsbereich über das Vorhandensein einer Polleranlage informieren kann, indem im Zusammenhang mit der vorhandenen Ampel darauf hingewiesen wird, dass erst bei grünem Lichtzeichen gefahren werden darf und sich der Poller, solange die Ampel Rotlicht zeigt, noch in der Absenkung befindet bzw. noch vollständig ausgefahren ist, sowie auf die Notwendigkeit des Münzeinwurfs für die Ausfahrt hingewiesen wird.[3]

[2] LG Amberg, Urteil v. 29.1.2013, 11 O 499/12, BeckRS 2013, 22446.
[3] LG Hamburg, Urteil v. 15.2.2019, 320 S 7/18, juris.

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