Rollt ein Einkaufswagen gegen einen auf einem Kundenparkplatz abgestellten Pkw, so besteht für den Warenhausbetreiber keine Haftung, wenn er Personal mit der Überwachung des Parkplatzes und der Zurückbeschaffung stehen gelassener Einkaufswagen beschäftigt.[1]

Allerdings muss der Betreiber dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen auch nach Geschäftsschluss sicher abgestellt werden. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung.[2]

Es kann nicht verlangt werden, dass alle Einkaufswagen mit einer automatischen Bremsvorrichtung ausgestattet werden müssten.[3]

[1] AG Grevenbroich, Urteil v. 30.1.1989, 11 C 516/88, juris.
[3] LG Bielefeld, Urteil v. 23.10.2014, 2 O 44/14, juris; eingehend hierzu Müller/Rebler, MDR 2019, S. 1221.

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